1 Nr. Artikel 72 Konkurrierende Gesetzgebung des Bundes [1] (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. 72 GG: [Konkurrierende Gesetzgebung] Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006 (BGBl. 105 II GG. Strukturen ] [ Landesregierungen ] [ Bausteine ] [ Links ins WWW ] Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung - Weitergabe unter gleichen … Gesetzgebung Dann deaktivieren Sie AdBlock für LEO oder spenden Sie! sogenannte konkurrierende Gesetzgebung verursacht hat. 72 Abs. Konkurrierende Gesetzgebung. Gesetze Als Reichsjustizgesetze werden jene Gesetze bezeichnet, die im Jahr 1877 im Deutschen Reich verabschiedet wurden und am 1. 74 Abs. Er hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 72 GG). Sobald der Bund dies aber getan hat, tritt die „Sperrwirkung“ des Bundesgesetzes ein. Konkurrierende Gesetzgebung Während hier vor der Föderalismusreform das Gebiet des Wasserhaushaltes noch nicht erfasst war, wurde es nach Aufhebung der Rahmengesetzgebungskompetenz aus Art. 70 I GG die Länder das Recht zur Gesetzgebung haben. Zu diesen Rechtsgebieten, die in Artikel 74 und 74a (Grundgesetz) abschließend aufgezählt sind, gehört seit der Föderalismusreform 2006 auch das Wasserrecht. konkurrierenden Gesetzgebung gem. Die Länder können jedoch selbst Gesetze erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. (2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. Anforderungen an Anlagen zur (Regen-) Abwasserbehandlung fallen damit zukünftig in die Kompetenz des Bundes. 125 GG, Fortgeltendes Recht als Gegenstand konkurrierender Gesetzgebung Art. 74 GG, Konkurrierende Gesetzgebung. Art. 74 GG, Konkurrierende Gesetzgebung - Steuernetz Arten: a) Steuergesetzgebungshoheit des Bundes: (1) ausschließliche Gesetzgebung für Zölle und Finanzmonopole (Art.
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