Ein Blick in das Gesetz lässt vermuten, dass das Sachwertverfahren einfacher ist als das Ertragswertverfahren – immerhin gibt es nur drei Paragrafen zu beachten. (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. … (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247 . Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren sind zunächst der Bodenwert wie der Wert für ein unbebautes Grundstück (§ 247 BewG) und der auf den gewöhnlichen Herstellungskosten (Normalherstellungskosten) basierende Gebäudesachwert (§ 259 BewG) getrennt zu ermitteln. (1) 1 Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert nach § 190 zu ermitteln. (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 247. (3) 1 Die Summe aus Bodenwert ( § 247 ) und Gebäudesachwert ( § 259 ) ergibt den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. § 258 BewG - Bewertung im Sachwertverfahren - Gesetze Doch bei näherer Betrachtung stellt man fest, dass es so einfach dann doch nicht ist. Bewertungsgesetz (BewG) § 189 Bewertung im Sachwertverfahren. (3) Der Bodenwert und der Gebäudesachwert (§ 190) ergeben den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser ist zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 zu multiplizieren. Bewertungsgesetz (BewG) § 190. Letztere beziehen sich nicht auf die tatsächlichen Ausgaben, sondern auf die Kosten, die ausgehend von der Ausstattung der … 2 Sonstige bauliche Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und der Wert der sonstigen Anlagen sind regelmäßig mit dem Gebäudewert und dem Bodenwert abgegolten. § 188 BewG - Liegenschaftszinssatz § 189 BewG - Bewertung im Sachwertverfahren § 190 BewG - Ermittlung des Gebäudesachwerts § 191 BewG - Wertzahlen § 192 BewG - Bewertung in Erbbaurechtsfällen